Der VdK begrüßt die Übertragung der Aufsicht über die gewerblichen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die BaFin. Wir teilen Ihre Ansicht, dass dieser Schritt die Qualität und Nachvollziehbarkeit aufsichtlichen Handelns verbessern kann. Allerdings begegnen wir den damit zukünftig verbundenen Kosten insbesondere durch Umlagen mit Skepsis; auch, da das BMF erklärtermaßen selbst noch kein abschließendes Bild von der tatsächlichen Mehrbelastung gewonnen hat. Die Kreditplattformbranche ist vergleichsweise sehr jung, und die jährlich zu erhebene Umlage wird für die beaufsichtigten Unternehmen eine signifikante finanzielle Belastung darstellen. Um die fortgesetzt positive Entwicklung nicht zu hemmen, sollte sichergestellt sein, dass die Umlagepflicht im Ergebnis jedenfalls nicht zu einer Mehrbelastung führt.
Wir regen an, in der Begründung zu §960 WpHG-E klarzustellen, dass Internet-Dienstleistungsplattformen, soweit sie keine Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch Telefon oder sonstige elektronische Korrespondenz erbringen, und diese als rein digitale Prozesse ablaufen, nicht der Aufzeichnungspflicht dieser Vorschrift unterfallen. Dies entspricht auch ausdrücklich der gesetzgeberischen Absicht (vgl. die Begründung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlerverordnung vom 31.07.2019 – Besonderer Teil zu Nr. 18). Da ein zukünftig abweichendes Verständnis dieser Norm durch die aufsichtliche Praxis weitreichende Auswirkungen für die Kreditplattformbranche hätte, ist eine nochmalige, ausdrückliche Klarstellung wünschenswert.